AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Geltung

  1. Für alle unsere Geschäfte, Lieferungen und sonstige Leistungen, gelten ausschließlich nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Bedingungen des Kunden bzw. Geschäftspartners werden von uns nicht anerkannt. Stillschweigen unsererseits gegenüber Bedingungen des Kunden bzw. Geschäftspartners, gilt in keinem Fall als Anerkennung.

II. Angebot und Vertragsschluß

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Preis, Zahlungsbedingungen und Lieferfrist werden erst endgültig festgelegt, wenn die Bestellung technisch in allen Teilen bereinigt ist und unsererseits Klarheit bezüglich der Möglichkeit der Auftragsausführung besteht.
  2. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Annahmeerklärungen, Aufträge und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Dies gilt auch für von uns mündlich gemachte Angebote sowie für die von uns erteilten Aufträge einschließlich aller Nebenabreden. Aufträge gelten als angenommen wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.
  4. Die Annahme sämtlicher Aufträge erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Besteht keine Liefermöglichkeit, so wird dies von uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Kunden angezeigt.
  5. Soweit unsere Mitarbeiter bzw. Vertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Erklärungen bzw. Zusicherungen abgeben, die über den Inhalt des schriftlichen Angebots bzw. des schriftlichen Vertrages hinausgehen, bedürfen diese für ihre Wirksamkeit stets der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unsererseits.
  6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige technische bzw. Leistungsdaten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Lieferung und Leistung – Verzug, Unmöglichkeit – Rücktrittsrecht

  1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Leistungen oder Lieferungen die darin nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden zusätzlich berechnet.
  2. Wir sind zu Vorfristlieferungen sowie zu Teillieferung und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören unter anderem insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Schwierigkeiten der Materialbeschaffung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen oder der im Einzelfall angemessenen längeren Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche herleiten.
  5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
    Dementsprechend ist im Falle der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit unsere Haftung auf den Rechnungswert der nicht erbrachten Lieferung oder Leistung beschränkt. Für den Fall des § 635 BGB gilt dies entsprechend.
  6. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss in den Verhältnissen des Kunden Veränderungen eintreten bzw. Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung des Vertragszweckes bedeuten, insbesondere Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen und wenn dieser in diesem Fall nicht bereit ist für alle seine fälligen oder nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen Vorauszahlungen oder Sicherheit zu leisten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

IV. Preise

  1. Die in unseren Angeboten genannten Preise haben nur für die Dauer von 2 Monaten Gütligkeit, es sei denn es wurde schriftlich ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Die Frist von 2 Monaten beginnt mit dem Tag der Angebotsabgabe.
  2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die von uns genannten Preise verstehen sich für Lieferung ohne Aufstellung und Montage ab Werk bzw. Lager, ohne Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils den Preisen hinzuzurechnen.
  3. Nebenkosten (Fahrtkosten, Verpackung, Fracht, Versicherung, Aus-, Durch-, Einfuhr- u. andere Bewilligungen und Beurkundungen usw.) hat der Kunde zu tragen.

V. Montagen – Gerüstkosten

  1. Die Montagepreise gelten unter der Voraussetzung, daß die Arbeiten ohne Unterbrechung der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden können.
  2. Die Montageorte müssen für unsere Monteure frei zugänglich sein. Unsere Montagen dürfen nicht durch andere Gewerke o.ä. behindert werden. Sollten solche oder andere, von uns nicht zu vertretende Behinderungen oder Verzögerungen und Wartezeit entstehen, so werden diese gesondert berechnet.
  3. Einfache Rollgerüste bis zu einer maximalen Standhöhe bis 3 m sind in den Endpreisen unter der Voraussetzung der ungehinderten Bewegungsfreiheit im Einsatzbereich einer Baustelle enthalten.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar in 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart sind.
  2. Ab einem Vertragswert von € 15.000.- netto gilt hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes: 30% nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 30% bei Versandbereitschaft, 30% nach erfolgter Montage, 10% nach Abnahme.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst mit vollständiger und vorbehaltsloser Einlösung als erfolgt, wobei eventl. entstehende Kosten zu Lasten des Kunden gehen. Wechsel können in keinem Fall zahlungshalber oder an Zahlungsstatt angenommen werden.
  4. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen wenn der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Durch die Entrichtung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung termingemäßer Zahlung nicht aufgehoben.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Alle dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind alle unsere vertraglichen Ansprüche sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche bzw. Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Liefergegenstände an der Baustelle abgeladen sind oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
  2. Verpackung und Versand- bzw. Transportart sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unserer Wahl überlassen, jedoch unter Ausschluß jeglicher Haftung. Die Lieferung wird auf Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert.
  3. Wird die Ablieferung oder der Transport bzw. Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert oder unmöglich, so lagern die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sollten die Platzverhältnisse die Lagerung bei uns nicht gestatten, sind wir in diesem Fall befugt auf Rechnung und Gefahr des Kunden für Lagerung an einem anderen Ort zu sorgen.
  4. Falls der Transport bzw. Versand oder die Ablieferung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Transport-/Versand- bzw. Ablieferbereitschaft auf den Kunden über.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Beanstandungen unserer Lieferungen und Leistungen z.B. hinsichtlich Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung bzw. Erhalt der Leistung schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung bzw. Leistung als vereinbarungsgemäß ausgeführt. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  2. Mengenmäßige Abweichungen innerhalb des Handelsbrauchs und qualitative Abweichungen innerhalb der in Betracht kommenden DIN-Norm sind zulässig und stellen keinen Beanstandungsgrund dar.
  3. Die Gewährleistungsfristen betragen auf elektrische und elektronische Teile 6 Monate, auf Verschleißteile 1 Jahr, auf alle anderen Neuteile 2 Jahre und auf gebrauchte Teile 1 Jahr beginnend mit dem Lieferdatum.
    Für von unseren Lieferanten oder Unterlieferanten bezogene und gelieferte Teile und Leistungen übernehmen wir die Gewährleistung nur im Rahmen deren Gewährleistung.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Instandsetzung oder Ersatzlieferung.
  5. Zur Prüfung und Beseitigung der Beanstandung, insbesondere zur Lieferung von Ersatz und Ersatzteilen hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert sind wir von der Mängelhaftung (Gewährleistungspflicht) befreit.
  6. Die beanstandeten Teile sind – sofern dies möglich ist – einzusenden. Für Garantiearbeiten die auf Wunsch des Kunden an Ort und Stelle auszuführen sind, werden Fahrgeld, Fahrzeit Löhne sowie Auslösung unserer Monteure in Rechnung gestellt.
  7. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne die Beanstandung zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zur Herabsetzung der Vergütung, oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  8. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Kosten für Arbeiten die ohne unsere Einwilligung erwachsen sind. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
  9. Werden Betriebs- Bedienungs- Montage- und Wartungsvorschriften oder sonstige technische Informationen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  10. Für Schäden die durch vorgenannte Umstände, unsachgemäße Ver- oder Bearbeitung, natürliche Abnutzung oder anderweitige Verwendung unserer Produkte entstehen, sowie durch chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

IX. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

  1. Die von uns gelieferten Sachen bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Er ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber in vollem Umfang nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen sind uns die zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sowie die notwendigen Unterlagen zu übergeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns alle erforderlichen Angaben machen und alle notwendigen Unterlagen übergeben, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

X. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung bzw. dem Vertrag (insbesondere für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen) ist Gefrees.
  2. Soweit der Kunde Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bayreuth ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 


Technische Änderungen vorbehalten.
Theodor Bauer GmbH, Gefrees